1. Geltungsbereich
- Diese Bedingungen gelten für Frachtverträge gemäß §§ 407–449 und §§ 452–452d HGB (multimodaler Verkehr) im gewerblichen Straßengüterverkehr sowie für den Selbsteintritt des Spediteurs gemäß § 458 HGB.
- Für andere Speditionsverträge, Lagerverträge und speditionsübliche logistische Dienstleistungen gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils gültigen Fassung; Abweichungen zur Versicherungsbesorgung siehe Ziff. 10.
- Diese Bedingungen gelten auch für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind (z. B. Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes). Auf die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziff. 10 wird besonders hingewiesen.
- Anwendung auf Binnen‑, grenzüberschreitende Beförderungen sowie Kabotage innerhalb EU/EWR, soweit zwingende Regeln nicht entgegenstehen.
- Geltung auch für Lohnfuhrverträge (vgl. Ziff. 13).
- Geltung nur im Verkehr zwischen Kaufleuten.
- Geltung auch für gewerbliche Beförderungen mit Fahrzeugen außerhalb des Regulierungsbereichs des GüKG.
2. Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung
- Der Absender informiert den Frachtführer rechtzeitig über alle wesentlichen Faktoren (Art, Beschaffenheit, Gewicht, Menge, Termine, technische Anforderungen, Wert des Gutes).
- Die Verpflichtungen nach Ziff. 5 und 7 bleiben unberührt.
- Der Frachtführer stellt geeignete Fahrzeuge bereit.
3. Übergabe des Gutes
- Der Absender übergibt das Gut in beförderungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB mit erforderlichen Begleitpapieren (u. a. §§ 410, 415 HGB).
- Fährt der Frachtführer trotz fehlender Voraussetzungen fort, haftet der Absender für alle entstandenen Schäden; Vorbehalt wird im Frachtbrief vermerkt.
- Der Frachtführer überprüft, soweit möglich und zumutbar, äußerlichen Zustand, Stückzahl, Menge und Gewicht.
- Bei erkennbarem Schaden kann der Frachtführer eine Bescheinigung über den Zustand verlangen.
4. Frachtbrief/Begleitpapier
- Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief dokumentiert, der beidseitig unterzeichnet ist.
- Der Frachtbrief enthält Angaben gemäß P. 408 HGB und ggf. weitere Regelungen.
- Alternativ können andere Begleitpapiere (Lieferschein, Rollkarte) verwendet werden.
- Falsche Angaben des Absenders im Frachtbrief führen zu dessen Haftung.
- Elektronische Frachtbriefe gelten, sofern die Unterzeichnung nach anerkanntem Verfahren erfolgt.
5. Verladen und Entladen
- Absender belädt, Empfänger entlädt beförderungssicher nach geltenden Vorschriften.
- Verladung durch Frachtführer nur gegen Vergütung; Entladung ebenfalls vergütungspflichtig (Handlingpauschale).
- Lade- und Entladezeiten: i. d. R. max. 2 Std. für Komplettladungen bis 40 t, angepasst bei kleineren Fahrzeugen.
- Beginn Beladefrist: Bereitstellung des Fahrzeugs; Beginn Entladefrist: Übernahme durch Empfänger.
- Überschreitung der Lade-/Entladezeit berechtigt zu angemessener Vergütung (Standgeld).
6. Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung
- Wird die Beladung nicht begonnen, setzt der Frachtführer Nachfrist gemäß P. 417 HGB.
- Verzögerungen bei Bereitstellung des Fahrzeugs werden unverzüglich gemeldet.
- Entladung nicht begonnen → kann als Annahmeverweigerung betrachtet werden; Weisungen des Absenders einholen.
7. Gefährliches Gut
- Absender übermittelt alle Angaben zu Gefährlichkeit und erforderlicher Schutzausrüstung schriftlich oder lesbar.
- Gefahrgut gemäß ADR/GGVS: Klasse, Nummern und Schutzausrüstung angeben.
8. Quittung
- Nach Ankunft kann der Empfänger schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) verlangen.
- Quittung enthält Unterschrift und Stempel; ersatzweise Firma und Vor-/Nachname in Druckschrift.
9. Verzug, Aufrechnung
- Zahlungsverzug tritt spätestens 10 Tage nach Rechnungseinreichung ein (außer Gutschriftenverfahren).
- Verzugszinsen: mindestens 2 % über einem geeigneten Referenzsatz (sofern gesetzlich zulässig).
- Standgeld und andere Aufwendungen werden schriftlich geltend gemacht.
- Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
10. Haftung und Versicherung
Haftung aus Frachtverträgen
- Haftung für Verlust oder Beschädigung von der Übernahme bis Ablieferung begrenzt auf 8,33 SDR/kg Rohgewicht.
- Frachtführer haftet nach Maßgabe von P. 437 HGB; weitergehende Haftung ausgeschlossen.
Haftung aus Speditions-, Lager- und logistischen Verträgen
- ADSP-Bestimmungen gelten, außer Regelungen zur Versicherungsbesorgung.
- Haftung für Schäden bei nichtspeditionsüblichen logistischen Dienstleistungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Haftung für fahrlässig verursachte Schäden: max. 1 Mio. € pro Schadenereignis.
11. Versicherung
Haftpflichtversicherung
- Frachtführer versichert sich marktüblich gegen Schäden aus Fracht-, Speditions- und Lagerverträgen.
- Mindestdeckung: 1 Mio. € pro Schadenfall; max. 7,5 Mio. € für Schadenereignis mit mehreren Auftraggebern.
- Versicherungsnehmer kann den Versicherer direkt in Anspruch nehmen.
- Erweiterter Versicherungsschutz für nichtspeditionsübliche logistische Dienstleistungen nach Absprache.
Schadenversicherung
- Auf Verlangen des Auftraggebers: Allgefahrenversicherung auf Rechnung des Auftraggebers.
- Grundlage: ADS-Güterschadenbedingungen, deckt Transporte und Lagerungen.
- Umfasst auch Güterfolgeschäden und reine Vermögensschäden bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
12. Pfandrecht
- Regelung gemäß § 441 HGB.
13. Lohnfuhrvertrag
- Vertrag bei Bereitstellung eines bemannten Fahrzeugs durch Unternehmer nach Weisung des Auftraggebers.
- Beförderungsbedingungen gelten entsprechend; Schäden durch Auftraggeber nicht vom Unternehmer haftbar.
- Nachweis ersetzt den Frachtbrief, insbesondere Einsatzzeit.
14. Erfüllungsort
- Erfüllungsort: Sitz der Frachtführerniederlassung, auf die der Auftrag gerichtet ist.
15. Gerichtsstand
- Sitz des Frachtführers, sofern Anspruchsteller/Anspruchsgegner Kaufmann.
- Bei mehreren Niederlassungen: Ort der zuständigen Niederlassung.
16. Anwendbares Recht
- Bundesrepublik Deutschland.
Streitbeilegung
- Verbraucherstreitigkeiten: AVS NRW e.V., c/o Geschäftsstelle Kölner Anwaltverein, Oberlandesgericht Köln, 3. Etage, Zimmer 316, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, https://www.verbraucherschlichtung-nrw.de.
- Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren: nicht erfolgt.
17 Salvatorische Klausel
- Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt Vertrag bestehen.
- Parteien treffen Regelungen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
Keine Abmahnung ohne Kontakt
- Im Falle urheber-, wettbewerbs- oder markenrechtlicher Ansprüche: vorherige Kontaktaufnahme erforderlich.
- Abmahnungen ohne vorherige Kontaktaufnahme werden zurückgewiesen; Schadensminderungspflicht gilt.
- Unberechtigte Abmahnungen werden ggf. mit negativer Feststellungsklage beantwortet.